• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.09.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    N1 Niederösterreich TV Fernseh GmbH
  • GZ
    KOA 3.004/17-059

Rechtsverletzung wegen Nichtmeldung der Förderung europäischer Werke

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die N1 Niederösterreich TV Fernseh GmbH als Mediendiensteanbieterin der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „www.n1tv.at“ und „www.rt24.co.at“ die Bestimmung des § 40 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der KommAustria für das Jahr 2014 keine Aufstellung der nach § 40 Abs. 1 AMD-G getroffenen Maßnahmen binnen der von ihr gesetzten Frist übermittelt wurde. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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