Die KommAustria hat festgestellt, dass die Freiheitliche Partei Österreichs § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie den unter der Adresse http://www.youtube.com/user/FPOETVonline angebotenen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf seit 20.09.2012 verbreitet, ohne der KommAustria die Verbreitung desselben spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme angezeigt hat.
Eine gegen die Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2016, W194 2009539-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G