Die KommAustria hat festgestellt, dass die Freiheitliche Partei Österreichs § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie den unter der Adresse http://www.youtube.com/user/FPOETVonline angebotenen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf seit 20.09.2012 verbreitet, ohne der KommAustria die Verbreitung desselben spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme angezeigt hat.
Eine gegen die Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2016, W194 2009539-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G