Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Beauftragter der B Gesellschaft m.b.H. es unterlassen, das Ausscheiden des C als Gesellschafter der B Gesellschaft m.b.H. und die daraus resultierende Kapitalherabsetzung bei der B Gesellschaft m.b.H. der KommAustria anzuzeigen..
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G