Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Beauftragter der B Gesellschaft m.b.H. es unterlassen, das Ausscheiden des C als Gesellschafter der B Gesellschaft m.b.H. und die daraus resultierende Kapitalherabsetzung bei der B Gesellschaft m.b.H. der KommAustria anzuzeigen..
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G