Der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G) iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die Übertragungskapazität „LIND DRAUTAL 102,3 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Spittal an der Drau“ zugeordnet.
Da nach erfolgter Ausschreibung keine weiteren Anträge gestellt wurden, war nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen kein Auswahlverfahren durchzuführen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen