Der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G) iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die Übertragungskapazität „LIND DRAUTAL 102,3 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Spittal an der Drau“ zugeordnet.
Da nach erfolgter Ausschreibung keine weiteren Anträge gestellt wurden, war nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen kein Auswahlverfahren durchzuführen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“