Der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G) iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die Übertragungskapazität „LIND DRAUTAL 102,3 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Spittal an der Drau“ zugeordnet.
Da nach erfolgter Ausschreibung keine weiteren Anträge gestellt wurden, war nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen kein Auswahlverfahren durchzuführen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G