Die KommAustria hat auf Antrag von Elisabeth Puntigam gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihr bereitgestellten Videoportalen unter
a) der Internetadresse https://www.youtube.com/user/alonewolverine1984 auf dem YouTube-Kanal „Survival Lilly“ und
b) der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCjsQqfjg2Onuo25UrKAjo1A auf dem YouTube-Kanal „Gardening with Lilly“
um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt, die gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig sind.
Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei dem von Elisabeth Puntigam bereitgestellten Videoportal unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCF5rEt0KErcP4nyajN8ZbIQ auf dem YouTube-Kanal „Survival Lilly Restricted“ derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Feststellungsbescheid betreffend audiovisuellen Mediendienst
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“