1. Die Beschwerde wird, soweit sie Verletzungen des ORF-Gesetzes vor dem 01.01.2015 behauptet, gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 4 Abs. 1 und § 4b ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G