1. Die Beschwerde wird, soweit sie Verletzungen des ORF-Gesetzes vor dem 01.01.2015 behauptet, gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 4 Abs. 1 und § 4b ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.