Die KommAustria hat den Antrag des Pensionsfonds der Wirtschaftskammer Österreich auf Feststellung, dass der Pensionsfonds der Wirtschaftskammer Österreich den Bekanntgabepflichten nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) nicht unterliegt, gemäß § 1 Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.
Der Bundeskanzler hat der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom 22.11.2012, BKA-603.979/0043-V/4/2012, stattgegeben und festgestellt, dass der Pensionsfonds der Wirtschaftskammer Österreich nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“