Die Beschwerde von A vom 02.09.2016, betreffend die im Hörfunkprogramm Ö1 am 25.08.2016 ab ca. 14:05 Uhr ausgestrahlte Sendung „Von Tag zu Tag“, wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
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