Aufgrund der Beschwerde des T.S. hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) festgestellt, dass die Austria 9 TV GmbH am 24.02.2010 von 00:38 bis 01:56 Uhr durch Ausstrahlung der Teleshopping-Sendung „Quizexpress“ die Zuseher irregeführt und den Interessen der Verbraucher geschadet hat.
Die KommAustria hat weiters gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkannt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“