• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    17.03.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 13.500/15-016

Ermahnung wegen Unrichtigkeit einer Meldung nach dem MedKF-TG aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes

Der Beschuldigte hat in der Funktion als Landeshauptmann und als vertretungsbefugtes Organ des Landes T, somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 und 5 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle im Zuge der Meldephase betreffend das 4. Quartal 2013 Meldungen veranlasst zu haben, die insofern unrichtig waren, als sie

- zum einen das Nettoentgeltgebot dadurch verletzt haben, dass hinsichtlich der Aufträge an die Printmedien „Bezirksblätter Tirol“ und „Tiroler Tageszeitung“ Skonti, Steuern oder Abgaben zugerechnet wurden, sowie

- zum anderen eine falsche Zuordnung zu einem periodischen Medium dadurch bewirkt haben, dass geleistete Entgelte für Hörfunkbeiträge im ORF Radio Tirol betreffend „Senioren und Spielemesse“ im 4. Quartal 2013 (Gesamtbetrag: 12.000 EUR) nicht diesem Medium, sondern fälschlicherweise dem audiovisuellen Medium ORF 2 zugeordnet wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten mit Beschluss vom 08.04.2016, W194 2106411-1/3E, stattgegeben. Die KommAustria hat dagegen mit Schreiben vom 18.05.2016 außerordentliche Revision erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0065, hat dieser das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2017, GZ W249 2106411-1/15E, wurde die noch offene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbgegründet abgewiesen.

Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision durch den Beschuldigten wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 22.11.2017, Ra 2017/03/0059, stattgegeben und das Strafverfahren eingestellt.

Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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