Der Beschuldigte hat in der Funktion als Landeshauptmann und als vertretungsbefugtes Organ des Landes T, somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 und 5 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle im Zuge der Meldephase betreffend das 4. Quartal 2013 Meldungen veranlasst zu haben, die insofern unrichtig waren, als sie
- zum einen das Nettoentgeltgebot dadurch verletzt haben, dass hinsichtlich der Aufträge an die Printmedien „Bezirksblätter Tirol“ und „Tiroler Tageszeitung“ Skonti, Steuern oder Abgaben zugerechnet wurden, sowie
- zum anderen eine falsche Zuordnung zu einem periodischen Medium dadurch bewirkt haben, dass geleistete Entgelte für Hörfunkbeiträge im ORF Radio Tirol betreffend „Senioren und Spielemesse“ im 4. Quartal 2013 (Gesamtbetrag: 12.000 EUR) nicht diesem Medium, sondern fälschlicherweise dem audiovisuellen Medium ORF 2 zugeordnet wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten mit Beschluss vom 08.04.2016, W194 2106411-1/3E, stattgegeben. Die KommAustria hat dagegen mit Schreiben vom 18.05.2016 außerordentliche Revision erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0065, hat dieser das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2017, GZ W249 2106411-1/15E, wurde die noch offene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbgegründet abgewiesen.
Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision durch den Beschuldigten wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 22.11.2017, Ra 2017/03/0059, stattgegeben und das Strafverfahren eingestellt.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“