Die Beschuldigte hat als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds Steiermark und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass der Österreichische Verkehrssicherheitsfonds Steiermark in 8010 Graz, Stempfergasse 7, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik „Name des Mediums“ durch die Eingabe der Bezeichnung
Die Woche
eine Bekanntgabe veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bezeichnung ist insofern unrichtig, als es sich hierbei nicht um den Namen eines periodischen Mediums handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.