Die Komm Austria hat aufgrund der Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG vom 19.11.2014 gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste- Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass mit der Aufnahme des von dem Schweizer Radio und Fernsehen veranstalteten Programm „SRF zwei“ in das Programmbouquet und dem Wegfall des vom Bayerischen Rundfunk veranstalteten Programms „BR-alpha“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen