Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH, als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplexplattform MUX C (Mur-, Mürztal 1) verbreiteten Programms „Kanal3 [Murtal]"
1.1. im Rahmen der am 19.06.2015 im Zeitraum von ca. 18:30 bis 19:10 Uhr ausgestrahlten Wochensendung
a) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Z 32 AMD-G im Rahmen der Wochensendung „Kanal3 [Murtal]“ um ca. 18.30 und 19:10 Uhr jeweils dadurch verletzt hat, dass sie weder am Anfang noch am Ende der Wochensendung entsprechende Sponsorhinweise auf die Firmen „Therme Aqualux“ und dem „Tourismusverband Frohnsdorf“ ausgestrahlt hat;
b) die Bestimmung des § 31 Abs. 2 iVm § 2 Z 29 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen der Wochensendung mit dem ab ca. 18:33 Uhr gesendeten Beitrag über das „Autohaus Kienzl – Vorstellung des neuen Ford C-Max“ sowie mit dem ab ca. 19:04 Uhr gesendeten Beitrag über die „Trinkwochen in der Landschaftsapotheke Judenburg“ verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat;
1.2. die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie keine Aufzeichnungen des von ihr am 08.06.2015, 18:00 bis 20:00 Uhr, ausgestrahlten Programms hergestellt und der KommAustria vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“