W.G. wird gemäß § 35 Abs. 12 KOG die Entrichtung des Finanzierungsbeitrags zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH und der KommAustria für das Jahr 2010 in der Höhe von netto EUR xxx, zuzüglich 20% USt, brutto daher EUR xxx, sowie für das zweite bis vierte Quartal 2011 jeweils netto EUR xxx, zuzüglich 20% USt, brutto daher jeweils EUR xxx, daher insgesamt in der Höhe von brutto EUR xxx, vorgeschrieben und weiters aufgetragen, den genannten Gesamtbruttobetrag binnen 14 Tagen auf das Konto der RTR-GmbH, Konto Nr. 696170109 bei der Bank Austria AG (BLZ 12000), zu entrichten.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung der zum Download bereitgestellten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G