• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    12.02.2015
  • Unterkategorie
    FERG
  • Partei(en)
    oe24 GmbH; Sky Österreich Fernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 3.800/15-009

Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz

Die Sky Österreich Fernsehen GmbH ist gemäß § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5, Abs. 7 und Abs. 8 FERG verpflichtet, der oe24 GmbH die Sendesignale ihrer ab dem 14.02.2015 übertragenen Spiele der höchsten Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und die oe24 GmbH ist berechtigt, diese Signale zu folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im von ihr veranstalteten Fernsehprogramm „OE24TV“ zu verwenden:

1. Die Kurzberichterstattung ist gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FERG auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt und darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen erfolgen, wobei insbesondere die Ausstrahlung des Kurzberichtes im Rahmen einer Sportsendung, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids von der oe24 GmbH in Form der Sportshow „oe24.tv Sport“ ausgestrahlt wurde, unzulässig ist.

2. Die Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 FERG nach der Länge der für die Vermittlung des nachrichtenmäßigen Informationsgehaltes eines Spiels erforderlichen Zeit, wobei die Dauer eines Kurzberichtes pro Spiel höchstens 90 Sekunden betragen darf.

3. Die Sendung des Kurzberichtes darf gemäß § 5 Abs. 3 Z 6 FERG nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch die Sky Österreich Fernsehen GmbH und frühestens 60 Minuten nach dem planmäßigen Ende des einzelnen Spiels, über das berichtet wird, erfolgen.

4. Die Kurzberichterstattung über ein Spiel kann im Rahmen der in den Spruchpunkten 1 bis 3 festgelegten Grenzen solange und sooft erfolgen, als ein allgemeines nachrichtenmäßiges Informationsinteresse an dem im Kurzbericht abgebildeten Ereignis besteht.

5. Für die Erstellung der Kurzberichte ist die oe24 GmbH gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 FERG berechtigt, nach ihrer Wahl
a. das Signal „clean-feed“ ab Heck des Ü-Wagens zu übernehmen; oder
b. das Satellitensignal „dirty feed“ der Sky Österreich Fernsehen GmbH aufzuzeichnen, wobei die Sky Österreich Fernsehen GmbH der oe24 GmbH hierfür geeignete Entschlüsselungsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen hat.
Die gewählte Art der Signalübernahme ist der Sky Österreich Fernsehen GmbH von der oe24 GmbH unverzüglich bekanntzugeben und ein allfälliger Wechsel der in Anspruch genommenen Option jeweils spätestens 48 Stunden vor Beginn des Ereignisses bekanntzugeben.

6. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 7 FERG ist während der Übertragung des Kurzberichtes gut lesbar als Quelle „Sky Sport Austria“ anzuführen und vor der Übertragung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Kurzbericht nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz handelt.

7. Der Sky Österreich Fernsehen GmbH gebührt für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts gemäß § 5 Abs. 4 FERG ein Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten. Diese belaufen sich bei der Abnahme ab Heck Ü-Wagen (Spruchpunkt 5.a) auf EUR 0,-; bei der Abnahme des Satellitensignals (Spruchpunkt 5.b) ist die Sky Österreich Fernsehen GmbH berechtigt, der oe24 GmbH die üblichen Kosten der Entschlüsselungsmittel bzw. des Abonnements in Rechnung zu stellen.

8. Die Verpflichtung/Berechtigung gemäß den vorstehenden Spruchpunkten gilt für die Dauer des dem Exklusivrechteerwerb zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses der Sky Österreich Fernsehen GmbH mit der BLM Marketing & Event GmbH.

9. Hinsichtlich der Frage der Berechtigung der oe24 GmbH gemäß § 5 Abs. 5 FERG, die allgemeine Nachrichtensendung gemäß Spruchpunkt 1 mit dem Kurzbericht im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf (www.oe24.at) bereitzustellen, wird das Verfahren gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, bis zur Vorabentscheidung des in der Rechtssache C-347/14 New Media Online angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt.

10. Der Antrag der oe24 GmbH auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.


Mit Erkenntnis vom 15.04.2015, W194 2103335-1/4Z, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der oe24 GmbH, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 10 richtete, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist daher hinsichtlich des Spruchpunktes 10 rechtskräftig. Die weiteren Beschwerdeanträge der oe24 GmbH sowie die Beschwerde der Sky Österreich Fernsehen GmbH hat das Bundesverwaltungsgericht einer gesonderten Erledigung vorbehalten.


Mit Erkenntnis vom 09.03.2018, W249 2103492/-1/29E und W249 2124344-1/15E, hat das Bundeswerwaltungsgericht den gegen die Bescheide der KommAustria vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009, und vom 11.02.2016, KOA 3.800/15-020, erhobenen Beschwerden der Sky Österreich Fernsehen GmbH stattgegeben, die genannten Bescheide aufgehoben und den verfahrenseinleitenden Antrag der oe24 GmbH abgewiesen.


Die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen außerordentlichen Revisionen der KommAustria sowie der oe24 GmbH hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0044 und Ra 2018/03/0050, als unbegründet abgewiesen.


Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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