• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    17.11.2004
  • Unterkategorie
    Änderung der Eigentumsverhältnisse
  • Partei(en)
    RRT – Regionalradio Tirol Gesellschaft mbH
  • GZ
    KOA 1.170/04-06

Eigentumsänderungen - Zurückweisung des Feststellungsantrags wegen Übertragung an bestehenden Gesellschafter

Die RRT – Regionalradio Tirol Gesellschaft mbH hatte der KommAustria angezeigt, dass geplant sei, sämtliche Anteile am Hörfunkveranstalter an die Schlüsselverlag J.S. Moser GmbH zu übertragen. Da diese bereits Gesellschafterin der RRT – Regionalradio Tirol Gesellschaft mbH war, ist eine Feststellung nach § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G) in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 nicht erforderlich, der drauf abzielende Antrag war somit zurückzuweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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