Die RRT – Regionalradio Tirol Gesellschaft mbH hatte der KommAustria angezeigt, dass geplant sei, sämtliche Anteile am Hörfunkveranstalter an die Schlüsselverlag J.S. Moser GmbH zu übertragen. Da diese bereits Gesellschafterin der RRT – Regionalradio Tirol Gesellschaft mbH war, ist eine Feststellung nach § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G) in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 nicht erforderlich, der drauf abzielende Antrag war somit zurückzuweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G