Der Welle Salzburg GmbH (Welle 1 Salzburg) wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G) die Übertragungskapazitäten Funkstelle ZELL AM SEE 1 (Bruck Glocknerstraße), Frequenz 107,1 MHz und Funkstelle SAALFELDEN 2 (Huggenberg), Frequenz 104,3 MHz zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Stadt Salzburg (106,2 MHz) und Salzachtal“ zugeordnet. Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Stadt Salzburg, Salzachtal und Saalfelden“. Innerhalb der Ausschreibungsfrist wurden keine weiteren Anträge auf Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten gestellt. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen