• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    27.03.2019
  • Unterkategorie
    Verfahren zum Entzug der Zulassung
  • Partei(en)
    Alpenfunk GmbH
  • GZ
    KOA 1.411/19-003

Entzugsverfahren wegen grundlegender Änderung des Programms

Die KommAustria hat der Alpenfunk GmbH gemäß § 28 Abs. 5 Z 1 PrR-G aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem sie ein dem Zulassungsbescheid des BKS vom 13.12.2012, 611.097/0006-BKS/2012, entsprechendes Musikprogramm sendet. Des Weiteren wird der Alpenfunk GmbH aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ein Abweichen des gesendeten Musikprogramms vom genehmigten Programm zu verhindern. Die Alpenfunk GmbH hat unverzüglich nach Ablauf dieser Frist der Regulierungsbehörde einen Nachweis darüber vorzulegen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die von der Alpenfunk GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.08.2022,W249 2218361-1/11E, als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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