Die KommAustria hat der Alpenfunk GmbH gemäß § 28 Abs. 5 Z 1 PrR-G aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem sie ein dem Zulassungsbescheid des BKS vom 13.12.2012, 611.097/0006-BKS/2012, entsprechendes Musikprogramm sendet. Des Weiteren wird der Alpenfunk GmbH aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ein Abweichen des gesendeten Musikprogramms vom genehmigten Programm zu verhindern. Die Alpenfunk GmbH hat unverzüglich nach Ablauf dieser Frist der Regulierungsbehörde einen Nachweis darüber vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes