Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Sky Österreich Fernsehen GmbH in 1200 Wien, Rivergate, Handelskai 92, Gate 1, dadurch, dass die genannte Mediendiensteanbieterin das Satellitenfernsehprogramm „Sky Sport Austria“ auch im HD-Signal und über eine andere Satelliten-Übertragungskapazität verbreitet hat, zu verantworten, dass diese die Weiterverbreitung des Programms über andere Satelliten ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vorgenommen hat.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“