Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 AMD-G festgestellt, dass die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG vom 27.10.2012 bis zum 03.01.2013 über die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform „MUX A/B“ das nicht zugelassene Programm „Schau TV“ verbreitet hat. Sie ist dadurch der ihr mit dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, gemäß Spruchpunkt 4.3.10 erteilten Auflage, wonach lediglich Programme, die über eine Zulassung verfügen, verbreitet werden dürfen, nicht nachgekommen und hat hierdurch § 25 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 5 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G