Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 AMD-G festgestellt, dass die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG vom 27.10.2012 bis zum 03.01.2013 über die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform „MUX A/B“ das nicht zugelassene Programm „Schau TV“ verbreitet hat. Sie ist dadurch der ihr mit dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, gemäß Spruchpunkt 4.3.10 erteilten Auflage, wonach lediglich Programme, die über eine Zulassung verfügen, verbreitet werden dürfen, nicht nachgekommen und hat hierdurch § 25 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 5 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“