Der Antrag der Kirchlichen Stiftung Radio Stephansdom auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk betreffend die Übertragungskapazität „LINZ 2 (STO-RK/Freinberg) 89,2 MHz“ vom 18.12.2014 wird gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 Privatradiogesetz zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G