• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.12.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H
  • GZ
    KOA 1.965/16-018

Verletzung werberechtlicher Vorschriften des AMD-G

Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. als Veranstalterin des Fernsehprogramms „Kärnten TV“ am 01.12.2015 während der zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen

a.) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie die von
i. „LKH Stolzalpe“,
ii. Austrian Anadi Bank,
iii. Universitätssportinstitut Klagenfurt und
iv. ÖAMTC
gesponsorte Sendung „btv Kärnten Magazin“ nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat;

b.) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie
i. die ab 18:28 Uhr ausgestrahlte Werbung für „Bio-Weidegänse schmackhaft und regional“ an ihrem Beginn,
ii. die ab 18:36 Uhr ausgestrahlte Werbung für „Eierring Herzogstuhl“ an ihrem Beginn und
iii. die ab ca. 18:41 Uhr ausgestrahlte Werbung für „SOS Kinderdorf“ an ihrem Ende
nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;

c.) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem
i. um 18:48 Uhr vor der „Red Zak Terkl“-Werbung,
ii. um ca. 18:49 Uhr nach der „Kabel-TV Friesach GmbH“-Werbung,
iii. um ca. 18:50 Uhr vor der Werbung für „Sonja‘s Nagelstudio“,
iv. um ca. 18:51 Uhr nach der Werbung für „Sonja‘s Nagelstudio“,
v. um ca. 18:52 Uhr vor der Werbung für den „Gasthof Josefiwirt“,
vi. um ca. 18:52 Uhr nach der Werbung für den „Gasthof Josefiwirt“,
vii. um ca. 18:53 Uhr vor der Werbung für die „Norische Nudlwerkstatt“,
viii. um ca. 18:55 Uhr nach der Werbung für den „Hirter Braukeller“,
ix. um ca. 18:55 Uhr vor der Werbung für das „Gasthof-Automuseum Seppenbauer“,
x. um ca. 18:56 Uhr nach der Werbung für das „Gasthof-Automuseum Seppenbauer“,
xi. um ca. 18:56 Uhr vor der Werbung für die Elektro Technik Planegger GmbH,
xii. um ca. 18:57 Uhr nach der Werbung für die Elektro Technik Planegger GmbH,
xiii. um ca. 18:57 Uhr vor der Werbung für „nat vince Malermeister“,
xiv. um ca. 18:58 Uhr nach der Werbung für „nat vince Malermeister“,
xv. um ca. 18:59 Uhr vor der Werbung für den Gasthof Jägerwirt sowie
xvi. um ca. 18:59 Uhr nach der Werbung für den Gasthof Jägerwirt
jeweils kein eindeutiges, optisches, akustisches oder räumliches Mittel zur Trennung der Werbung von anderen Sendungs- und Programmteilen eingesetzt wurde;

d.) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie die Sendungen
i. „btv Kärnten Infokanal“ sowie
ii. „btv Kärnten Magazin“
jeweils als Sendung, die Produktplatzierung enthält, gekennzeichnet hat, obwohl die Sendung keine Produktplatzierung enthielt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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