Gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz wird festgestellt, dass die Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie das am 24.04.2012 im Firmenbuch des Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingetragene Ausscheiden des Gesellschafters Peter Beredits und Veräußerung seiner Anteile an ihre seit diesem Datum Alleineigentümerin GH Vermögensverwaltungs GmbH nicht unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechtswirksamkeit angezeigt hat.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G