Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 24 und 25 PrR-G fest, dass die Entspannungsfunk Gesellschaft mbH als Veranstalterin des Hörfunkprogramms „Lounge FM“ im Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ am 27.12.2012 die Bestimmung des § 19 Abs. 5 lit. e iVm Abs. 5 lit. a PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 07:01 bis ca. 07:03 Uhr und von ca. 08:01 bis ca. 08:03 Uhr Nachrichtensendungen ausgestrahlt hat, die von der derstandard.at GmbH finanziell unterstützt waren.
Der Bescheid wurde durch Bescheid BKS vom 11.12.2013 GZ 611.001/0009-BKS/2013 behoben.
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm den §§ 19 Abs. 5 lit. a und § 19 Abs. 5 lit. e PrR-G Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die KommAustria zurückverwiesen.
Aufgrund des Bescheides BKS vom 11.12.2013 GZ 611.001/0009-BKS/2013 wurde das Verfahren nunmehr eingestellt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“