Der Radio – TV GRÜN WEISS Betriebs GmbH Nfg. KEG wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die Übertragungskapazitäten „OEBLARN (Strimitzen) 107,2 MHz“, „ROTTENMANN (Sonnenberg) 104,8 MHz“, „SCHLADMING (Hochwurzen) 106,3 MHZ“ und „KALWANG (Stellerberg) 88,9 MHZ“ zur Erweiterung des ihr mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 26.02.2007, GZ 611.122/0001-BKS/2006, zugeteilten Versorgungsgebietes „Bruck an der Mur/Mur-, Mürztal (106,6 MHz)“ zugeordnet. Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Mur,- Mürz,- und Ennstal“.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G