Der Radio – TV GRÜN WEISS Betriebs GmbH Nfg. KEG wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die Übertragungskapazitäten „OEBLARN (Strimitzen) 107,2 MHz“, „ROTTENMANN (Sonnenberg) 104,8 MHz“, „SCHLADMING (Hochwurzen) 106,3 MHZ“ und „KALWANG (Stellerberg) 88,9 MHZ“ zur Erweiterung des ihr mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 26.02.2007, GZ 611.122/0001-BKS/2006, zugeteilten Versorgungsgebietes „Bruck an der Mur/Mur-, Mürztal (106,6 MHz)“ zugeordnet. Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Mur,- Mürz,- und Ennstal“.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G