• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.10.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 11.261/16-008

Straferkenntnis wegen Verletzung des § 38 Abs. 1 Z 1 ORF-G

A hat als gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 ORF-Gesetz (ORF-G) zu verantworten, dass in dem gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Online-Angebot TVthek.ORF.at die folgenden Sendungen, die jeweils geeignet waren, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen zu beeinträchtigen

1. „Tatort – Wer Wind erntet, sät Sturm“, von 14.06.2015 bis 21.06.2015,
2. „Die unlösbaren Fälle des Herrn Sand“, von 21.06.2015 bis 28.06.2015,
3. „Tatort – Der Inder“, von 21.06.2015 bis 28.06.2015, sowie
4. „Tatort – Falsch verpackt“, von 28.06.2015 bis 05.07.2016,

jeweils ohne zeitliche Einschränkung und ohne Maßnahmen, die gewährleistet hätten, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen werden können, bereitgestellt wurden.

Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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