A hat als gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 ORF-Gesetz (ORF-G) zu verantworten, dass in dem gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Online-Angebot TVthek.ORF.at die folgenden Sendungen, die jeweils geeignet waren, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen zu beeinträchtigen
1. „Tatort – Wer Wind erntet, sät Sturm“, von 14.06.2015 bis 21.06.2015,
2. „Die unlösbaren Fälle des Herrn Sand“, von 21.06.2015 bis 28.06.2015,
3. „Tatort – Der Inder“, von 21.06.2015 bis 28.06.2015, sowie
4. „Tatort – Falsch verpackt“, von 28.06.2015 bis 05.07.2016,
jeweils ohne zeitliche Einschränkung und ohne Maßnahmen, die gewährleistet hätten, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen werden können, bereitgestellt wurden.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G