Der Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 1 Privatradiogesetz (Ereignishörfunk) im Rahmen des Austrian Grand Prix 2001 wurde gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, weil der Antragsteller den Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hatte. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung