X hat zwischen 30.12.2009 und 09.02.2011 in Y, als gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Beauftragter der Radio Arabella GmbH es unterlassen, die am 15.12.2009 erfolgte Eigentumsänderung bei der an der Radio Arabella GmbH zu 33,54 % beteiligten EAR Beteiligungs GmbH der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die KommAustria hat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen