A und B haben als Geschäftsführer der Lt1 Privatfernsehen GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organe dieses Unternehmens in Industriezeile 36, 4020 Linz, zu verantworten, dass diese im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich ihres Kabelfernsehprogramms "LT1" sowie der Abrufdienste "www.lt1.at" und "www.woo.at" vorzunehmen.
Die Strafverfügungen sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidungen entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“