• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.01.2018
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.500/17-009

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G, wegen mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid wurde am 14.02.2018 vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss sowie Erkenntnis W157 2186115-1/4E und W157 2187226-1/3E vom 25.04.2018 hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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