Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G, wegen mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid wurde am 14.02.2018 vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss sowie Erkenntnis W157 2186115-1/4E und W157 2187226-1/3E vom 25.04.2018 hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G