Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G, wegen mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid wurde am 14.02.2018 vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss sowie Erkenntnis W157 2186115-1/4E und W157 2187226-1/3E vom 25.04.2018 hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“