Die KommAustria hat die Beschwerde wegen der Übertragung des Bundestags der Jungen ÖVP im Online-Angebot „TVthek.ORF.at“ als Livestream am 15.05.2021 ab 16:00 Uhr und der Bereitstellung als Video on Demand von 15.05.2021 bis 22.05.2021
1. soweit diese eine Verletzung des Objektivitätsgebotes gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 10 Abs. 5 ORF-G geltend macht
1.1. hinsichtlich des am 15.05.2021 übertragenen Livestreams gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen, und
1.2. hinsichtlich des am 15.05.2021 und am 16.05.2021 zum Abruf bereitgestellten Video on Demand gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen;
1.3. hinsichtlich des im Zeitraum vom 17.05.2021 bis zum 22.05.2021 zum Abruf bereitgestellten Video on Demand gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 37 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 10 Abs. 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen;
2. soweit diese eine Verletzung der Bestimmungen gemäß § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 1 und 9 ORF-G geltend macht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria mit Erkenntnis vom 26.08.2025, GZ W148 2254426-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“