Die KommAustria hat der Beschwerde gegen den am 22.02.2021 im Fernsehprogramm ORF 2 im Rahmen der Sendung „Thema“ um ca. 21:11 Uhr ausgestrahlten Beitrag mit dem Titel „‚Inside Demo‘ – Die Welt der Coronaleugner“ gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 37 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass sich die getroffene Aussage, dass es sich bei der Gruppe von weiß gekleideten Demonstranten einer „Anti-Corona-Demonstration“ und vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler um Rechtsextreme handelt, nicht aus den vom ORF herangezogenen Recherchequellen ergibt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die vom ORF gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.06.2023, W282 2248486-1/14E und W282 2248929-1/11E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen das Erkenntnis des BVwG hat der ORF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 13.03.2024, E2493/2023-20, das Erkenntnis des BVwG mit der Begründung aufgehoben dass der ORF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit verletzt worden sei.
Das BVwG hat der vom ORF gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.11.2024, W282 2248486-1/37E und W282 2248929-1/29E, im zweiten Rechtsgang stattgegeben und den angefochtenen Bescheid abgeändert.
Gegen das Erkenntnis des BVwG hat die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.