1. Auf Antrag der Ortsantennenbau - Außerfern Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. vom 15.07.2011 wird der Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.225/08-001, mit welchem der Antragstellerin die Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform für die Versorgung von weiten Teilen der Region Außerfern im Bundesland Tirol ("MUX C Region Außerfern") erteilt wurde, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 13.08.2010, KOA 4.225/10-008, wie folgt geändert:
1.1 Die in 5.1. des genannten Zulassungsbescheides angeführte, der Antragstellerin zugeordnete Übertragungskapazität "SFN Nordtirol West Kanal 55" (10T200) wird gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm §§ 57 Abs. 4 und 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 nach Maßgabe des beiliegenden und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblattes insofern geändert, dass die in lit. a genannte Sendeanlage "REUTTE 1 (Hahnenkamm) Kanal 55" durch die Sendeanlage "REUTTE 1 (Hahnenkamm) Kanal 55" (Beilage 10T200a1) ersetzt wird.
1.2 Gemäß § 25 Abs. 3 AMD G iVm §§ 84 Abs. 1 und 120 TKG 2003 wird der Antragstellerin die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Sendeanlage "REUTTE 1 (Hahnenkamm) Kanal 55" nach Maßgabe des beiliegenden und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblatts (Beilage 10T200a1) an Stelle der in Spruchpunkt 5.2. lit. a des genannten Zulassungsbescheides genehmigten Sendeanlage erteilt, sodass die in Spruchpunkt 5.2. des genannten Zulassungsbescheides unter lit. a angeführte Sendeanlage nunmehr wie folgt zu lauten hat:
10T200. a. "REUTTE 1 (Hahnenkamm) Kanal 55" (Beilage 10T200a1)
2. Die die Zuordnung gemäß Spruchpunkt 1.1 sowie die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1.2 werden gemäß § 25 Abs. 3 AMD G iVm §§ 54 Abs. 11 und 81 Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer der Multiplex-Zulassung, längstens bis 24.12.2018 erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen