• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.03.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    gotv Fernseh GmbH
  • GZ
    KOA 2.250/17-007

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die gotv Fernseh GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „gotv“ am 19.01.2017 während der zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „at Home“ die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass die ab 18:14 Uhr ausgestrahlte Werbung für „Deezer und Saturn“ nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel
a. von den vorangehenden und
b. von den nachfolgenden
Programmteilen getrennt wurde.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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