Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die gotv Fernseh GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „gotv“ am 19.01.2017 während der zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „at Home“ die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass die ab 18:14 Uhr ausgestrahlte Werbung für „Deezer und Saturn“ nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel
a. von den vorangehenden und
b. von den nachfolgenden
Programmteilen getrennt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.