Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die gotv Fernseh GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „gotv“ am 19.01.2017 während der zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „at Home“ die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass die ab 18:14 Uhr ausgestrahlte Werbung für „Deezer und Saturn“ nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel
a. von den vorangehenden und
b. von den nachfolgenden
Programmteilen getrennt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF