Auf Antrag der Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 16.01.2014, KOA 1.378/13-026, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „S GEORGEN ATT (Lichtenberg) 97,8 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „S GEORGEN ATT (Lichtenberg) 97,8 MHz“ bewilligt wurde.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G