• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.10.2011
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/11-025

Produktplatzierung bei ORF-Fußballübertragung

Die KommAustria hat gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 04.08.2011 im Fernsehprogramm ORF eins während der von ca. 18:47 Uhr bis ca. 20:59 Uhr ausgestrahlten Sendung "UEFA Europa League Qualifikation 3. Runde Rückspiel: FK Senica - Red Bull Salzburg + Bröndby Kopenhagen - Josko Ried" von ca. 18:47 Uhr bis ca. 18:54 Uhr, von ca. 19:48 Uhr bis ca. 19:59 Uhr und von ca. 20:52 bis ca. 20:59 Uhr
a. zwei großformatig auf der Jacke des Co-Moderators angebrachte Firmenlogos von "Viva" und "Transporte Riedmüller", sowie
b. eine großflächig mit den Firmenlogos von "Tipp 3", "Generali", "Puntigamer" und "T-Mobile" bestückte Wand als Hintergrund für den Co-Moderator
jeweils im Ausmaß von insgesamt ca. 5 Minuten und 47 Sekunden im Bild gezeigt und durch dieses zu starke Herausstellen der Produktplatzierungen jeweils § 16 Abs. 5 Z 3 ORF-G verletzt hat.

Die gegen den Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 14.12.2011, 611.009/0007-BKS/2011, abgewiesen; der Bescheid ist daher rechtskräftig.

Die gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenats erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des VwGH vom 28.02.2014, Zl. 2012/03/0019 als unbegründet abgewiesen.

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