Die KommAustria hat gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 04.08.2011 im Fernsehprogramm ORF eins während der von ca. 18:47 Uhr bis ca. 20:59 Uhr ausgestrahlten Sendung "UEFA Europa League Qualifikation 3. Runde Rückspiel: FK Senica - Red Bull Salzburg + Bröndby Kopenhagen - Josko Ried" von ca. 18:47 Uhr bis ca. 18:54 Uhr, von ca. 19:48 Uhr bis ca. 19:59 Uhr und von ca. 20:52 bis ca. 20:59 Uhr
a. zwei großformatig auf der Jacke des Co-Moderators angebrachte Firmenlogos von "Viva" und "Transporte Riedmüller", sowie
b. eine großflächig mit den Firmenlogos von "Tipp 3", "Generali", "Puntigamer" und "T-Mobile" bestückte Wand als Hintergrund für den Co-Moderator
jeweils im Ausmaß von insgesamt ca. 5 Minuten und 47 Sekunden im Bild gezeigt und durch dieses zu starke Herausstellen der Produktplatzierungen jeweils § 16 Abs. 5 Z 3 ORF-G verletzt hat.
Die gegen den Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 14.12.2011, 611.009/0007-BKS/2011, abgewiesen; der Bescheid ist daher rechtskräftig.
Die gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenats erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des VwGH vom 28.02.2014, Zl. 2012/03/0019 als unbegründet abgewiesen.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“