Über Anzeige der gotv Fernseh GmbH, Inhaberin der mit Bescheid KommAustria vom 21.03.2014, KOA 2.135/14-005, erteilten Zulassung zur Veranstaltung des Satellitenfernsehprogramms „gotv“ über den Satelliten ASTRA 1N, 19,2° Ost, Transponder 1.117, Frequenz 12.692 MHz, wird gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Änderung der Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass das Programm zukünftig über den Satelliten ASTRA 1 N, 19,2° Ost, Transponder 1.005, Frequenz 11.273 GHz verbreitet wird.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G