Die Beschwerde von A, B und C gegen den Österreichischen Rundfunk gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G wird gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz ORF-G als verspätet zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.