Die Beschwerde von A, B und C gegen den Österreichischen Rundfunk gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G wird gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz ORF-G als verspätet zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes