Die Beschwerde von A, B und C gegen den Österreichischen Rundfunk gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G wird gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz ORF-G als verspätet zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G