Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener der B es unterlassen, den unter der Adresse XXX bereitgestellten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.