Die KommAustria hat die Beschwerde
1. soweit sie sich gegen die Berichterstattung des ORF in seinem Fernsehprogramm vom 15.06.2014 und in seinem Hörfunkprogramm vom 25.07.2014 richtete gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ORF-Gesetz (ORF-G) wegen Verspätung zurückgewiesen, und
2. hinsichtlich der Berichterstattung des ORF in seinem Hörfunkprogramm Radio Kärnten vom 02.11.2014 gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G wegen fehlender Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung weicht vom Original ab.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“