Die KommAustria hat die Beschwerde
1. soweit sie sich gegen die Berichterstattung des ORF in seinem Fernsehprogramm vom 15.06.2014 und in seinem Hörfunkprogramm vom 25.07.2014 richtete gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ORF-Gesetz (ORF-G) wegen Verspätung zurückgewiesen, und
2. hinsichtlich der Berichterstattung des ORF in seinem Hörfunkprogramm Radio Kärnten vom 02.11.2014 gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G wegen fehlender Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung weicht vom Original ab.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G