• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    08.01.2015
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    X, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.500/15-001

Zurückweisung wegen Verspätung sowie hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte Zurückweisung mangels Beschwerdelegitimation

Die KommAustria hat die Beschwerde
1. soweit sie sich gegen die Berichterstattung des ORF in seinem Fernsehprogramm vom 15.06.2014 und in seinem Hörfunkprogramm vom 25.07.2014 richtete gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ORF-Gesetz (ORF-G) wegen Verspätung zurückgewiesen, und
2. hinsichtlich der Berichterstattung des ORF in seinem Hörfunkprogramm Radio Kärnten vom 02.11.2014 gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G wegen fehlender Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.


Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung weicht vom Original ab.

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