Die KommAustria hat die Beschwerde
1. soweit sie sich gegen die Berichterstattung des ORF in seinem Fernsehprogramm vom 15.06.2014 und in seinem Hörfunkprogramm vom 25.07.2014 richtete gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ORF-Gesetz (ORF-G) wegen Verspätung zurückgewiesen, und
2. hinsichtlich der Berichterstattung des ORF in seinem Hörfunkprogramm Radio Kärnten vom 02.11.2014 gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G wegen fehlender Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung weicht vom Original ab.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G