Der A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L und der M, sämtliche vertreten durch den Verband Österreichischer Privatsender, werden gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG die Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen, Dr. Jens Woelke, in der Höhe von netto EUR XXX zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (USt), sohin brutto EUR XXX auferlegt und weiters aufgetragen, diese binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, XXX zu überweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“