Der A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L und der M, sämtliche vertreten durch den Verband Österreichischer Privatsender, werden gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG die Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen, Dr. Jens Woelke, in der Höhe von netto EUR XXX zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (USt), sohin brutto EUR XXX auferlegt und weiters aufgetragen, diese binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, XXX zu überweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G