Die KommAustria hat den Antrag des Österreichischen Rundfunks für einen „Öffentlich-rechtlichen Abrufdienst mit fiktionalem Schwerpunkt (Film und Serie)“ gemäß § 6b iVm § 4f ORF-G abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 22.02.2022, W179 2200901-1/6E, W179 2251932-1/3E, infolge Klaglosstellung der Rechtsmittelwerber eingestellt.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G