Die Kommunikationsbehörde Austria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz, in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz fest, dass der ORF am 24.04.2013 um ca. 05:30 Uhr in der Sendung „Guten Morgen Wien“ im Hörfunkprogramm Radio Wien einen Werbespot für die „ORF-Nachlese im April“ ohne eindeutige Trennung vom redaktionellen Programm ausgestrahlt und dadurch § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“