Auf Antrag der Antenne Österreich GmbH, Makartgasse 3, A-1010 Wien, wird gemäß § 74 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 09.02.2009, KOA 1.535/08-018, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „SCHEFFAU (Exenberger) 99,5 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung des Standortes nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G