G.L. hat als Geschäftsführer der F. mbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Fernsehveranstalterin jedenfalls im Zeitraum 31.10.2010 bis 16.02.2011 das von der Y mbH, deren Sitz in Wien liegt, veranstaltete Satellitenfernsehprogramm „F. TV“ entgegen dem Zulassungsbescheid der KommAustria vom 17.06.2002, KOA 2.100/02-12, nur zwischen 06:00 und 18:00 Uhr, und nicht wie genehmigt zwischen 00:00 und 24:00 Uhr ausgestrahlt, ohne dass diese Änderung der Programmdauer gemäß § 6 Abs. 1 AMD-G der Regulierungsbehörde im Vorhinein angezeigt und von dieser genehmigt wurde.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen