• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    26.09.2011
  • Unterkategorie
    Programmänderungen
  • Partei(en)
    Privat-Radio Betriebs GmbH
  • GZ
    KOA 1.466/11-27

Abweisung eines Antrages auf grundlegende Änderung des Hörfunkprogramms

Der Antrag der Privat-Radio Betriebs GmbH vom 15.04.2011 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des im Versorgungsgebiet „Aichfeld – Oberes Murtal“ gesendeten Hörfunkprogramms wurde gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 Privatradiogesetz abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 14.12.2011, GZ 611.115/0002-BKS/2011, bestätigt.

Der VwGH hat den Berufungsbescheid des BKS mit Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl 2012/03/0049, bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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