Der Antrag der Privat-Radio Betriebs GmbH vom 15.04.2011 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des im Versorgungsgebiet „Aichfeld – Oberes Murtal“ gesendeten Hörfunkprogramms wurde gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 Privatradiogesetz abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 14.12.2011, GZ 611.115/0002-BKS/2011, bestätigt.
Der VwGH hat den Berufungsbescheid des BKS mit Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl 2012/03/0049, bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G