Der Antrag der Privat-Radio Betriebs GmbH vom 15.04.2011 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des im Versorgungsgebiet „Aichfeld – Oberes Murtal“ gesendeten Hörfunkprogramms wurde gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 Privatradiogesetz abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 14.12.2011, GZ 611.115/0002-BKS/2011, bestätigt.
Der VwGH hat den Berufungsbescheid des BKS mit Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl 2012/03/0049, bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.