• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.02.2017
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.037/17-001

Feststellung von Verletzungen des Objektivitätsgebots durch den Österreichischen Rundfunk

Der Beschwerde wurde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G Folge gegeben und es wurde festgestellt, dass der ORF

1.1. durch den am 04.08.2016 in seinem Online-Angebot unter http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2789293/ veröffentlichten Beitrag „Millionenerbe: Tonband verspricht Wende“ und

1.2. durch den in der Sendung „Vorarlberg heute“ am 04.08.2016 um ca. 19:00 Uhr im Fernsehprogramm „ORF 2“ ausgestrahlten Beitrag „Neue Fakten im Erbstreit“

die Bestimmung des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er beim durchschnittlichen Nutzer bzw. Seher den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, dass aufgrund eines aufgetauchten Tonbandmitschnittes feststehe, dass nunmehr der Erbschaftsstreit um ein Millionenerbe zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehen werde, sowie eine vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu diesem Tonbandausschnitt abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.09.2019, W120 2149693-1/6E, W120 2187136-1/6E, abgewiesen. Der Bescheid ist somit nunmehr rechtskräftig.

Weitere Entscheidungen