Über Anzeige der Weststeirischen Kabel TV GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.220/08-001, bestätigt mit Bescheid des BKS vom 15.06.2009, GZ 611.196/0003-BKS/2009, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung der Weststeiermark und des Zentralraums Graz („MUX C – Weststeiermark und Zentralraum Graz“) umfasst, wurde gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz festgestellt, dass mit der Aufnahme des von der FOLX TV d.o.o. veranstalteten Programms „FOLX TV“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G