Über Anzeige der Weststeirischen Kabel TV GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.220/08-001, bestätigt mit Bescheid des BKS vom 15.06.2009, GZ 611.196/0003-BKS/2009, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung der Weststeiermark und des Zentralraums Graz („MUX C – Weststeiermark und Zentralraum Graz“) umfasst, wurde gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz festgestellt, dass mit der Aufnahme des von der FOLX TV d.o.o. veranstalteten Programms „FOLX TV“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G