Über Anzeige der Weststeirischen Kabel TV GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.220/08-001, bestätigt mit Bescheid des BKS vom 15.06.2009, GZ 611.196/0003-BKS/2009, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung der Weststeiermark und des Zentralraums Graz („MUX C – Weststeiermark und Zentralraum Graz“) umfasst, wurde gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz festgestellt, dass mit der Aufnahme des von der FOLX TV d.o.o. veranstalteten Programms „FOLX TV“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.