Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wird festgestellt, dass der Verein Medien- und Kommunikationszentrum nördliches Niederösterreich (ZVR 088004793 bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn) die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass er der KommAustria binnen der gesetzten Frist keine Aufzeichnungen des von ihm am 30.11.2017 von 18:00 bis 20:00 Uhr im Versorgungsgebiet „Bezirk Hollabrunn und Teile des Bezirks Mistelbach“ verbreiteten Hörfunkprogramms „Radio Ypsilon“ zur Verfügung gestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G