Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wird festgestellt, dass der Verein Medien- und Kommunikationszentrum nördliches Niederösterreich (ZVR 088004793 bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn) die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass er der KommAustria binnen der gesetzten Frist keine Aufzeichnungen des von ihm am 30.11.2017 von 18:00 bis 20:00 Uhr im Versorgungsgebiet „Bezirk Hollabrunn und Teile des Bezirks Mistelbach“ verbreiteten Hörfunkprogramms „Radio Ypsilon“ zur Verfügung gestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.