Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wird festgestellt, dass der Verein Medien- und Kommunikationszentrum nördliches Niederösterreich (ZVR 088004793 bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn) die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass er der KommAustria binnen der gesetzten Frist keine Aufzeichnungen des von ihm am 30.11.2017 von 18:00 bis 20:00 Uhr im Versorgungsgebiet „Bezirk Hollabrunn und Teile des Bezirks Mistelbach“ verbreiteten Hörfunkprogramms „Radio Ypsilon“ zur Verfügung gestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“