1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die von der PIWImedia GmbH als Veranstalterin des Programms „HIWAY-TV“ am 11.05.2015 von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr ausgestrahlte Wochensendung, die eine Sendung zur politischen Information ist, durch
A. die Stadtwerke Kapfenberg und
B. die Stadtgemeinde Kapfenberg
gesponsert wurde, wodurch jeweils § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt wurde, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G